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. Was ist eigentlich eine Rollstuhlgarage? Derartige Behältnisse sind im Fahrzeugbau zur Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen bekannt und bestehen insbesondere bei portablen Garagen aus mehreren Bauelementen, die die Außenabmessungen des Behältnisses bestimmen. Derartige Behältnisse sind jedoch auf die Größe von Kraftfahrzeugen abgestimmt und im Fall eines zusätzlich Behinderungsbedingten Mehr- oder Zusatzbedarf, ist nicht jeder Behinderte in der Lage, ein entsprechendes Behältnis auf seinem Grund und Boden aufzustellen. Ganz zu schweigen bei/von mietähnlichen Verhältnissen. Damit tritt das Problem auf, das dem Behinderten durch einen schweren Erkrankungsverlauf des Bewegunsapparates, bzw. durch einen Unfall nach der Rehabilitation zwar ein Rollstuhl, gegebenenfalls sogar ein elektrisch angetriebener zusteht, dieser jedoch von der Krankenkasse nicht finanziert wird, wenn kein Nachweis dafür erbracht wird, das der Kranken-Fahrstuhl dem entsprechend auch nicht sicherheitsgemäß aufbewahrt werden kann. Sach- und Hausratsversicherungen leisten hierfür ebenfalls keinen Versicherungsschutz, ohne die zwingend erforderliche Sicherheits-Aufbewahrung von Motorbetriebenen und offenen Kleinst-Fahrzeugen. Weitere Hindernisse sind, dass dem betroffenen Anwender die Mobilitätshilfe verwährt bleibt, die Wohnung ist z.B. zu klein, der Vermieter keine erforderlichen Umbaumaßnahmen duldet, die Kosten hierfür, trotz öffentlicher Bezuschussung zu hoch sind, vorab keine Garage vorhanden oder bautechnisch nicht möglich ist. Das führt natürlich zu einem wenig zufrieden stellenden Ergebnis, das die/der Behinderte keinen E-Rollstuhl, trotz der schon gegebenen, medizinischen Indikation bekommt und somit keine ausreichende Mobilität zurückgewinnen kann, obwohl er ein Grundrecht auf Integration, sowie mehr Mobilität durch vorhandene Hilfsmittel hat. Zwar erfüllt fast jeder aufgestellter und verschliesbarer Raum (z.B. Holzschuppen) einen gewissen Sicherungsstandart, ist aber hierfür nicht unbedingt zweckdienlich. Bei vielen Erkrankungen und unfallbedingten Handicaps, wodurch Menschen an den Rollstuhl gefesselt werden, bedarf es eine besondere sensible Handhabung / Bedienbarkeit, was 4 Wände und ein Dach eben nicht erfüllen können. Verweis zum Schwerbehindertengesetz, das Anrecht auf Selbstbestimmtes Leben, sowie das Gleichstellungsgesetz und Antidiskriminierungsgesetz. Warum ein Patentschutzrecht: Die Mobilität muss bei einer Rollstuhlgarage-(= Schwerbehindertengarage) so ausgewiesen werden, dass der Anwender / Verbraucher es für seinen Einsatz auch gebrauchen, nutzen und bedienen kann. Des weiteren sollte im Zuge zum Verbraucherschutz, für den Anwender (für dessen Verwendungszweck es konzipiert wurde) klar und deutlich deklariert sein. Eine behindertengerechte und bedienerfreundliche Rollstuhlgarage, mit dem Produktnamen Rollibox. Das setzt viel Technik und neue Innovationen voraus.
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